§ 99 Amts- und Rechtshilfe
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2) 1Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden. (3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln