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§ 99 Amts- und Rechtshilfe

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2)  1Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden. (3)  Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.





 Stand: 01.11.2024