§ 63 Einsicht der Notarkammer
BNotO ( Bundesnotarordnung )
(1) 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78 i bleibt unberührt. (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Stand: 01.04.2024
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