Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 63 Einsicht der Notarkammer

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

(1)  1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78 i bleibt unberührt. (2)  Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024