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§ 2 Beruf des Notars

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.





 Stand: 01.04.2024