Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.





 Stand: 01.04.2024