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§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

 
 

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.





 Stand: 01.04.2024