§ 16 Landesrecht
JuSchG ( Jugendschutzgesetz )
1Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Stand: 01.11.2023
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