Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 475 h Abweichende Vereinbarungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475 a und 475 e Absatz 4 abgewichen werden.





 Stand: 01.09.2024