§ 475 h Abweichende Vereinbarungen
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475 a und 475 e Absatz 4 abgewichen werden.
Stand: 01.03.2023
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Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475 a und 475 e Absatz 4 abgewichen werden.