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§ 324 a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  1Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a entsprechend anzuwenden. 2An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2)  1Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2 a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. 2Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.





 Stand: 01.09.2024