§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln