Artikel 42 Rechtswahl
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.
Stand: 01.09.2024
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