- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Eine Haftungsersetzung findet dann statt, wenn der Unfall von einem Arbeitskollegen des Verletzten fahrlässig verursacht worden ist, § 105 Abs. 1 SGB VII. Auch hier dient der Haftungsausschluss der Erhaltung des Betriebsfriedens. Hinzu kam die Überlegung, dass die bezweckte Haftungsfreistellung des Unternehmers im Ergebnis leerlaufen würde, wenn er aus dem Gedanken der gefahrgeneigten Arbeit den schädigenden Arbeitnehmer von den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen seiner Arbeitskollegen freizustellen hätte (BVerfG, Urt. v. 07.11.1972 – 1 BvL 4/71, BVerfGE 34, 118). § 105 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass Schädiger und Verletzter für denselben Betrieb tätig sind und der Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers verursacht wurde. Versicherte desselben Betriebs sind diejenigen, die für ein Unternehmen tätig sind oder zum selben Unternehmen in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login