- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Wegeunfall
Die meisten Berührungspunkte mit dem Straßenverkehr ergeben sich beim sogenannten Wegeunfall (vgl. hierzu Spitzlei, NZS 2020, 609). Versichert ist der Weg nach und vom Ort der Tätigkeit, § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII. Wege, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind bereits nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Arbeitsunfall versichert, vgl. Teil 16.1.3.3. Die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall wird hier deutlich: Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftet der Fahrer für einen Arbeitsunfall nur bei Vorsatz, bei einem Wegeunfall aber grundsätzlich voll. Näheres zu diesem Problem siehe Teil 16.1.3.17. Auch der Wegeunfall ist ein Arbeitsunfall, da der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB VII mitversichert ist. Soweit diese Vorschrift ausdrücklich auf den Ort der Tätigkeit abstellt, wird ersichtlich, dass nicht nur der Weg zum Betriebssitz und zurück versichert ist; dies gilt auch bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des [...]
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