Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Wegeunfall

Die meisten Berührungspunkte mit dem Straßenverkehr ergeben sich beim sogenannten Wegeunfall (vgl. hierzu Spitzlei, NZS 2020, 609). Versichert ist der Weg nach und vom Ort der Tätigkeit, § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII. Wege, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind bereits nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Arbeitsunfall versichert, vgl. Teil 16.1.3.3. Die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall wird hier deutlich: Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftet der Fahrer für einen Arbeitsunfall nur bei Vorsatz, bei einem Wegeunfall aber grundsätzlich voll. Näheres zu diesem Problem siehe Teil 16.1.3.17. Auch der Wegeunfall ist ein Arbeitsunfall, da der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB VII mitversichert ist. Soweit diese Vorschrift ausdrücklich auf den Ort der Tätigkeit abstellt, wird ersichtlich, dass nicht nur der Weg zum Betriebssitz und zurück versichert ist; dies gilt auch bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen