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Die Verteilung der fixen Kosten richtet sich in erster Linie danach, „in welchem Umfang die hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen – wie die Gewährung von Wohnung, Lieferung von Strom/Wasser/Gas/Heizöl, Benutzung des Kraftfahrzeugs, Eröffnung von kulturellen Angeboten und Teilnahme an Freizeitveranstaltungen u.Ä. – jedem der mehreren Unterhaltsberechtigten zur Verfügung gestellt werden müssen. Hieraus ergibt sich der Maßstab für die Verteilung auf die Hinterbliebenen, jedenfalls sofern nicht die Ehepartner – etwa in einer Doppelverdienerehe – eine andere Aufteilung der fixen Kosten – etwa im Verhältnis ihrer Einkünfte – vereinbart haben“. Für den Regelfall folgt hieraus, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils höher ist als vergleichsweise der jedes Kindes, was insbesondere für den Wohnbedarf und für die Teilhabe an der Kraftfahrzeughaltung zu gelten hat (BGH, Urt. v. 31.05.1988 – VI ZR 116/87, VersR 1988, 954 = NJW 1988, 2365, 2368). [...]
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