Der – bei einer zusammenlebenden Familie – den Hinterbliebenen zustehende Teil des unterhaltspflichtigen Einkommens wird nicht nach seiner Gesamtheit bestimmt, sondern ist getrennt für jede Person zu ermitteln, da die Hinterbliebenen nicht Gesamtgläubiger, sondern gem. § 844 Abs. 2 BGB Einzelgläubiger sind. Daher kann jeder nach § 844 Abs. 2 BGB Anspruchsberechtigter den Betrag verlangen, den der Getötete aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen zur Erfüllung seiner ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht hätte aufwenden müssen. Soweit hierbei eine Trennung nach Fixkosten und abhängigen Kosten erfolgt ist, gilt die Aufteilung nach Personen auch hierfür. Schadensanteil der einzelnen Hinterbliebenen Die Frage, welcher Anteil auf welche Person der Hinterbliebenen entfällt, ist eine der am schwierigsten zu beantwortenden und somit auch umstrittensten des gesamten Unterhaltsschadensrechts. – Wie auch beim familienrechtlichen Unterhaltsanspruch hat der BGH keine [...]