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Schadensersatzbeträge, die wegen entgangenen Unterhalts als Rente bezahlt werden, unterliegen nach der Rechtsprechung des BFH nicht der Einkommensteuerpflicht. Der BFH hat entschieden, dass eine Schadenersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten entstandenen Unterhaltsschaden ausgleicht, nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH, Urt. v. 26.11.2008 – X R 31/07, NJW Spezial 2009, 171 = SP 2009, 142; offengelassen wurde diese Frage vom BGH, Urt. v. 02.12.1997 – VI ZR 142/96, VersR 1998, 333). Der BFH führt aus, dass die Schadensersatzrente, die zugesprochen wurde, insgesamt kein steuerbarer Bezug i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG ist. Der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 EStG ist nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen, was bei Schadenersatzansprüchen nicht der Fall ist. Die Unterhaltsrente gehört hierzu aber nicht, so der BFH. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sie dem Grunde nach kein Unterhalt, [...]
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