Da der Unterhaltsschaden für den Zeitraum der mutmaßlichen Dauer des Lebens des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen ist, können sich im Falle seiner Tötung erhebliche Schadensbeträge ergeben. Gerade im Bereich des Unterhaltsschadens erlangt die Bestimmung des § 12 StVG Bedeutung. Hiernach ist die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz bei Personenschäden auf eine Kapitalsumme von 5.000.000 € begrenzt, bei Verursachung des Schadens aufgrund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gem. § 1a StVG nur bis zu einem Betrag von insgesamt 10.000.000 €; ebenso bei Schadensersatzrenten, bei Verursachung des Schadens aufgrund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gem. § 1a StVG nur bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000.000 €. Sie wirkt sich allerdings nur aus, wenn die Ersatzansprüche ausschließlich auf das StVG gestützt werden können, also auf die Gefährdungshaftung. Tritt eine verschuldensabhängige Haftung nach § 823 [...]