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Nach § 21a StVO sind die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte „während der Fahrt“ anzulegen. Damit ist offensichtlich, dass die Anschnallpflicht nicht während des Parkens oder sonstiger längerer Zeiträume besteht, in denen das Fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Anders die Frage, ob auch ein vorübergehendes, vor allem verkehrsbedingtes Anhalten (z.B. vor dem Rotlicht einer Lichtsignalanlage, vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.11.2005 – 211 Ss 111/05, NJW 2006, 710) unter diese Ausnahme fällt. Der BGH (Urt. v. 12.12.2000 – VI ZR 411/99, NJW 2001, 1485) hat dies geklärt: Die Gurtanlegepflicht besteht auch während eines kurzzeitigen, verkehrsbedingten Anhaltens. Das Wort „Fahrt“ ist als Beschreibung des Gesamtvorgangs der Benutzung eines Kraftfahrzeugs auszulegen und nicht mit dem bloßen „Fahren“ i.S.d. Bewegung (siehe auch: BGH, Urt. v. 28.02.2012 – VI ZR 10/11, NZV 2012, 478). Die Bedeutung dies ist für den Bereich der zivilrechtlichen Schadenregulierung [...]
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