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Der Schädiger hat die Beweislast dafür, dass der Verletzte im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Auch insoweit kann sich der Haftpflichtige auf den Anscheinsbeweis berufen (BGH, Urt. v. 01.04.1980 – VI ZR 40/79, NJW 1980, 2125; OLG Köln, Urt. v. 01.06.2001 – 19 U 158/00, VersR 2002, 908). Auf die Regeln zum Anscheinsbeweis kann nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Bezug genommen werden. Die Einholung lediglich eines unfallanalytischen und verletzungsmechanischen Gutachtens genügt nicht, da der medizinischen Begutachtung die Letztentscheidung zukommt (OLG München, Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18, zfs 2020, 200). Eine solche Beweiserfahrung kommt durch einen Vergleich zwischen den Verletzungen in Betracht, die ein – unstreitig angeschnallter – Insasse erlitten bzw. nicht erlitten hat, und den Verletzungen, die beim Anspruchsteller eingetreten sind. Hat der Angeschnallte keine oder nur ganz geringfügige Verletzungen erlitten, drängt sich nach dem BGH [...]
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