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Auch hinsichtlich des Unterhaltsschadens wegen entgangener Haushaltsführung sind die Hinterbliebenen nicht Gesamt-, sondern Teilgläubiger. Das bedeutet also auch hier, dass der Schaden für jeden einzelnen Anspruchsteller berechnet werden muss, wobei wiederum in der Praxis der Gesamtschaden zunächst betragsmäßig erfasst und dann nach Quoten auf die einzelnen Anspruchsteller verteilt wird. Diese Quotierung wurde bereits bei den sogenannten fixen Kosten wie auch bei den personenabhängigen Kosten dargestellt. Auch die Quotenverteilung für den Versorgungsunterhalt ist lebhaft umstritten; der eingangs dargelegten Konzeption zufolge wird dies nachfolgend allein unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH dargestellt. Eine besondere Bedeutung hat die Quotenverteilung bzw. die Schadensfeststellung nach der jeweiligen Person der Hinterbliebenen zusätzlich hier deswegen, weil sich die im nachfolgenden Teil 9.1.11.8 behandelte Ersparnis wegen entfallenen Barunterhalts nur auf den [...]
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