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Der regelmäßig späte Zeitpunkt der Regulierung wirft – vor allem beim Mandanten – die Frage nach einem Vorschuss auf. Da der Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich einheitlich zu bemessen ist (siehe BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 259/15, VersR 2018, 1462), scheidet ein Vorschuss im eigentlichen Sinne aus. Im Regelfall zahlen die Haftpflichtversicherer gerade bei schweren Verletzungen aber Vorschusszahlungen auf das zu erwartende Schmerzensgeld. Teilschmerzensgeldbeträge können zugebilligt werden, wenn der bisher eingetretene Körperschaden feststeht, die zukünftige Entwicklung jedoch noch ungewiss ist (BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243; OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.2011 – 4 U 451/10, NJW-spezial 2011, 426). Insofern ist zu beachten, dass einer zweiten Schmerzensgeldklage die Rechtskraft des ersten Urteils entgegenstehen würde, wenn die eingeklagten Verletzungsfolgen schon im Vorprozess zu berücksichtigen waren; ob dies der Fall ist, ist [...]
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