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Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beträgt drei Jahre; sie beginnt mit Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens aber zehn Jahre seit Eintritt des Unfalls (Art. 83 SVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR). Der Eintritt der Verjährung lässt sich durch Vereinbarung mit dem Versicherer hinausschieben, wonach dieser sich verpflichtet, die Verjährungseinrede nicht zu erheben. Darüber hinaus erfolgt eine Unterbrechung der Frist durch Klageerhebung, Sühneantrag zum Friedensrichter, Mahnbescheid, Anerkenntnis, Zahlung. Unterbrechungshandlungen wirken sowohl auch gegenüber der Versicherung wie umgekehrt gegenüber dem Schädiger. Eine Ausnahmeregelung kann gelten, wenn dem Verkehrsunfall zugleich eine Straftat des Schädigers zugrunde liegt. Sofern für diese eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist, gilt sie auch für die zivilrechtlichen [...]
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