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Unterschieden wird zwischen Anwaltsgebühren, die im gerichtlichen Verfahren anfallen, sowie den außergerichtlichen. Hier werden nur die außergerichtlichen Gebühren berücksichtigt. Wegen der Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren, siehe Teil 9/3. Im Verhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Klienten gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. In der Regel wird ein Stundensatz vereinbart, der sich nach der Schwierigkeit der Aufgabe, der Dringlichkeit der Ausführung, der Ausbildung und dem Können des Anwalts, dem Maß der übertragenen Verantwortung sowie den vom Beauftragenden zu tragenden Risiken richtet. Die Stundensätze belaufen sich üblicherweise auf 250 SF und mehr. Im Grundsatz werden die vereinbarten Gebühren auch erstattet; allerdings erfolgt dies erst nach einer gegenüber den hiesigen Verhältnissen verstärkten Prüfung des konkreten Falls. Prüfungsmaßstab ist, ob die Einschaltung eines Anwalts auch notwendig war; zum Teil wird erleichternd auf den [...]
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