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Anwaltshonorare werden frei vereinbart. Eine amtliche Gebührenordnung existiert nicht. Abgerechnet wird im Regelfall nach Stundensätzen ab 1.000 SEK (106 €). In schwierigen Angelegenheiten, z.B. bei schwereren Verletzungen, kommt der Haftpflichtversicherer nach Prüfung der Sachlage auch für Kosten eines Anwalts auf, der den Geschädigten vertreten hat, aber nur soweit die Vertretung erforderlich und angemessen ist. Zudem werden diese Kosten nur für einen angemessenen Zeitraum und höchstens nach einem bestimmten Stundensatz, nach dem die Anwaltsgebühren in Schweden berechnet werden, erstattet. Die Anwaltskosten sind nicht an die Höhe der Ersatzleistung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn ein ausländischer Rechtsanwalt beauftragt wird. Erfolgt die Regulierung über den Schadensregulierungsbeauftragten im Heimatland des Geschädigten, so werden Anwaltskosten nur nach dem schwedischen Anwaltsgebührenrecht gezahlt. Über die Erstattung der Anwaltskosten im Klageverfahren [...]
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