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Diese sind – um das Ergebnis vorwegzunehmen – kaum durchzusetzen; das hat verschiedene Ursachen: Schon im Ansatz beschränkt sich die Erstattung nur auf solche Fälle, in denen ein Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird, was jeweils konkret nachgewiesen werden muss. Dabei zählen Fahrten von und zur Arbeitsstelle nicht als Berufsausübung. Aber auch wenn diese Voraussetzung nachgewiesen ist, bedeutet dies nicht, dass damit auch die vom Geschädigten bezahlten Kosten erstattet würden. Auch insoweit gilt eine Art Naturalrestitution. Deswegen muss vorab mit der Versicherung abgestimmt werden, ob ein Mietfahrzeug genommen werden kann. Bejahendenfalls mietet das Versicherungsunternehmen das Ersatzfahrzeug selbst zu speziellen Tarifen an und überlässt es dem Geschädigten; der hier praktizierte Weg der Direktanmietung durch den Geschädigten und Ersatz der hierfür entstehenden Kosten wird nicht begangen. Nur auf die zuvor beschriebene Weise lässt sich außergerichtlich ein [...]
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