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Nach Scheitern der außergerichtlichen Regelung kann der Geschädigte wahlweise seine Schadensersatzklage in seinem Heimatland einreichen oder wie bisher in Luxemburg. In seinem Heimatland muss der Geschädigte den ausländischen Versicherer und nicht dessen deutschen Schadensregulierungsbeauftragten verklagen. In diesem Fall werden der Halter, der Eigentümer und/oder der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht mitverklagt. Bei einer Klage in Luxemburg ist Folgendes zu beachten: Es sollte ein Anwalt im Stadtbezirk Luxemburg beauftragt werden, weil dort die Haftpflichtversicherer ihren Sitz haben und die örtliche Zuständigkeit des Gerichts sich nach dem Wohnsitz des Schuldners richtet. Das gilt auch gegenüber dem Krafthaftpflichtversicherer; weniger zweckmäßig – aber zulässig – ist es, auch am Wohnsitz des Schädigers selbst zu klagen. Das für den Unfallort zuständige Gericht kann nur dann angerufen werden (Adhäsionsverfahren), wenn gleichzeitig auch ein [...]
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