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§ 323a StGB bestraft das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen, das zu einer rechtswidrigen Straftat führt. Der Betreffende muss eine Straftat im Rausch begehen. Der Täter versetzt sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschenden Mittel schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, in einen Rausch, der seine Schuldfähigkeit ausschließt oder auch nur erheblich vermindert. Der Rausch muss auf die Einnahme von Rauschmitteln zurückgehen. Durch das Rauschmittel muss Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB eingetreten oder zumindest der sichere Bereich des § 21 StGB erreicht und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sein (in dubio pro reo). Geht der Rausch auf die Einnahme verordneter Medikamente zurück, ist ggf. durch einen Sachverständigen zu klären, ob hier „andere berauschende Mitteln“ vorliegen. Es genügt die Mitursächlichkeit des Rauschs (BGH, Beschl. v. 10.11.2010 – 4 StR 386/10, DRsp Nr. 2010/21296; Urt. v. 22.05.1990 – 1 StR [...]
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