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Mit der Rauschtat und § 323a StGB ist keine Konkurrenz möglich, da die Rauschtat nicht verfolgt werden kann. Auch wenn der Täter im Rausch mehrere Rauschtaten begeht, liegt nur eine Tat nach § 323a StGB vor, für die eine Strafe, nicht etwa eine Gesamtstrafe, zu verhängen ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2000 – 4 StR 340/00, NZV 2001, 133). Trifft § 323a StGB mit einer anderen Straftat zusammen, so liegt i.d.R. Realkonkurrenz vor (Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 323a Rdnr. 18), jedoch kann Idealkonkurrenz bei einem Dauerdelikt bestehen, wenn dieselbe Handlung von der Straftat zur Rauschtat (oder umgekehrt) übergeht (BGH, Beschl. v. 25.09.1991 – 2 StR 399/91, NJW 1992, 584 [Tateinheit von Vollrausch und unerlaubtem [...]
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