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Keine ordnungswidrigkeitenrechtliche Drogenfahrt liegt vor, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Wird die Substanz festgestellt und ist nicht klar, ob sie auf Drogenkonsum zu Rauschzwecken oder auf bestimmungsgemäßen Medikamentengebrauch zurückzuführen ist, kann der zweite Fall nicht ohne weiteres zugunsten des Betroffenen unterstellt werden, wenn dieser eine Äußerung zur Sache verweigert und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte hierfür vorliegen (Maatz, Blutalkohol 1999, 148). Im Fall nachgewiesener Fahrunsicherheit kommt eine Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGB in Betracht, auch wenn die Fahrunsicherheit auf der Einnahme von Arzneimitteln beruht. Das gilt auch, wenn die eingenommene Mittel ärztlich verordnet wurden (Nehm, DAR 2000, [...]
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