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Schutzobjekt ist bei dieser Tatbestandsvariante der Gegenverkehr, der insbesondere gegen Schneiden von Linkskurven geschützt werden soll (BT-Drucks. IV/651, S. 29; BayObLG, Urt. v. 05.11.1982 – RReg 1 St 311/82, DRsp Nr. 1994/7415; OLG Koblenz, Urt. v. 08.11.1973 – 1 Ss 176/73, DRsp Nr. 1994/11995). Strafrechtlich relevant ist nur das Nichteinhalten der rechten Fahrbahn bei unübersichtlichen Stellen. Zum Begriff der unübersichtlichen Stelle siehe Teil 4/5.5. Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung ist, da der Gegenverkehr geschützt werden soll, die zumindest teilweise Mitbenutzung der Gegenfahrbahn. Wer auf seiner Fahrbahn bleibt, jedoch nicht scharf rechts fährt, verstößt zwar gegen § 2 Abs. 2 StVO, nicht jedoch gegen § 315c StGB (BGH, Urt. v. 08.03.1973 – 4 StR 44/73, DRsp Nr. 1994/5648). Damit kann der Tatbestand des Abs. 2 Buchst. e) auf einer mehrspurigen Fahrbahn in nur einer Richtung ohne Gegenverkehr nicht erfüllt werden. Wer sich sieben Wochen in einem [...]
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