Der Tatbestand erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen i.S.d. § 26 StVO und schützt nur Fußgänger, die einen durch Zebrastreifen (Zeichen 293) gem. § 26 StVO gekennzeichneten unbeampelten Fußgängerüberweg überqueren (BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15, DAR 2015, 702; OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, DAR 2013, 216). Mit „Fußgängerüberweg“ ist ausschließlich der „Zebrastreifen“ i.S.d. Zeichens 293 zu § 41 StVO gemeint. Fußgängerüberwege, die durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert sind, fallen nicht unter die Norm, denn Lichtzeichen haben Vorrang vor Fahrbahnmarkierungen, § 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO (BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15, DAR 2015, 702). Fußgängerüberwege sind durch das Zeichen 293 zu kennzeichnen, § 41 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Auf anderen Übergängen von Fußgängern besteht kein Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr (OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, DAR 2013, [...]