... – Bußgeldstelle – ... (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß bedarf es zweier Feststellungen: Zum einen, dass der Betroffene bei Rot die Haltelinie überfahren hat. Dafür ist das erste Foto erforderlich. Zum anderen, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dafür ist das zweite Foto notwendig (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2015 – 3 Ws (B) 24/15 - 122 Ss [...]