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An das Amtsgericht ... – Bußgeldabteilung – ... (Anschrift) vorab per Telefax: ... Az.: … In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Johann Haider wegen § 24a Abs. 2 StVG werden folgende Rechtsbeschwerdeanträge gestellt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Rechtsfolgenentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur Vorahndungslage des Betroffenen gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO als lückenhaft und widersprüchlich erweisen und die auf [...]
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