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IV. Haltestelle: Auf die Antwort des Versicherers reagieren Unabhängig von der Tatsache, dass Schadensersatzansprüche bereits mit der Entstehung fällig werden, § 271 BGB, geben die Obergerichte der gegnerischen Versicherung zwischen zwei und sechs Wochen Zeit, um auf die Anspruchsstellung durch einen Geschädigten zu reagieren. Erst nach Ablauf dieser Zeit sollen die Kosten, die aufgrund einer dann durch den Geschädigten erhobenen Klage anfallen, nicht mehr mit einem sofortigen Anerkenntnis abgewendet werden können. Wie bereits in der Einleitung dargestellt gibt es im Wesentlichen folgende Reaktionsmöglichkeiten: 1. Der Versicherer bejaht die vollständige Haftung dem Grunde nach - in diesem Fall kann sofort mit der Regulierung begonnen werden. 2. Der Versicherer verneint die vollständige Haftung dem Grunde nach - in diesem Fall kann man versuchen, durch die Auswertung einer zuvor eingeholten Ermittlungsakte, durch Einholung von Zeugenberichten und durch Argumentation auf [...]
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