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BVerfG - Entscheidung vom 05.09.2015

1 BvR 1846/15

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b)

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1846/15

DRsp Nr. 2015/18146

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Beschwerdebegründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 700 € (in Worten: siebenhundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b);

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92 , 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>).

Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nachlässigkeit seines Vortrags in der Beschwerdebegründung hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 , 1. Alternative BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.

a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>). Dies gilt insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt. Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, [...], Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, NZS 2011, S. 257).

b) Demnach spricht für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr hier zunächst, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinzu kommt, dass es sich um die dritte Verfassungsbeschwerde handelt, die der Beschwerdeführer innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums erfolglos in eigener Sache erhoben hat. Wegen der Räumung derselben Wohnung mit derselben Mieterin hat der Beschwerdeführer bereits am 28. August 2014 erfolglos eine Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2387/14), die mit Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2014 nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde leidet an vergleichbaren Begründungsmängeln, insbesondere an der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen und der mangelnden Befassung mit den Schutzbereichen der als verletzt gerügten Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG . Es handelt sich jeweils um den erkennbar aussichtslosen Versuch der Fortsetzung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozesses mit den Mitteln der Verfassungsbeschwerde, den das Bundesverfassungsgericht auch unter Berücksichtigung seiner Arbeitsbelastung nicht hinzunehmen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang gewerblich tätigen Beschwerdeführers erscheint der Kammer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 700 € als angemessen, aber auch erforderlich, um ihn künftig zur Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen anzuhalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1/15
Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 784/14