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BGH - Entscheidung vom 16.12.2015

1 ARs 31/14

Normen:
BGB § 253 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 90

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 1 ARs 31/14

DRsp Nr. 2016/1538

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und die des Schädigers bei der billigen Entschädigung in Geld

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu, wonach bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB ) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind.

Tenor

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB ) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).

Fundstellen
NStZ-RR 2016, 90