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BGH - Entscheidung vom 15.03.2012

IX ZB 185/11

Normen:
InsO § 133 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GVG § 122 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 185/11

DRsp Nr. 2012/6182

Zulässigkeit einer Einzelrichterentscheidung oder der Notwendigkeit der Entscheidung durch einen vollständig besetzten Senat bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 122 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (Schuldnerin). Er fordert von der beklagten Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Zahlungen in Höhe von 49.551,12 € zurück. Hierzu hat er Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts diesen Beschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG ), obwohl entgegen § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums die Einzelrichterin entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 201; vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 3).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber schon deshalb von Amts wegen der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht in fehlerhafter Besetzung entschieden hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ). Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO , § 122 Abs. 1 GVG dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß hat der Senat, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, aaO S. 202 ff; vom 27. Oktober 2005, aaO Rn. 3 mwN). Zwar hat das Beschwerdegericht die Zulassung nicht näher begründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Alternative des § 574 Abs. 2 ZPO es sie gestützt hat. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO umfasst (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, aaO S. 202).

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 92/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 W 24/11