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BGH - Entscheidung vom 15.08.2012

I ZR 79/11

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1
MÜ Art. 23 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen I ZR 79/11

DRsp Nr. 2012/17506

Berichtigung des Tenors eines Berufungsurteils wegen eines Rechnungsfehlers im Hauptausspruch und im Kostenpunkt bzgl. Umrechnung eines Ersatzbetrages in die Landeswährung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Tenor des Berufungsurteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen im Hauptausspruch und im Kostenpunkt wie folgt berichtigt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.292,89 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 10. Juli 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 2008 zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der Vorinstanzen tragen die Klägerin 88% und die Beklagte 12% (§ 92 Abs. 1 ZPO ). Von den der Streithelferin der Beklagten in den Vorinstanzen entstandenen Kosten trägt die Klägerin 88%. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten die ihr entstandenen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 172.877,06 €.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ; MÜ Art. 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Tenor des Berufungsurteils ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Rechnungsfehlers im Hauptausspruch und im Kostenpunkt von Amts wegen zu berichtigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das beschädigte Gut ein Gewicht von 1.315 kg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm haftet. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt die Umrechnung des Ersatzbetrags in die Landeswährung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MÜ nach dem Wert dieser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Am Tag der Verkündung des Berufungsurteils (16. März 2011) hat der Wert eines Sonderziehungsrechts 1,13142 € betragen. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin eine Ersatzleistung in Höhe von 25.292,89 € (1.315 kg x 17 x 1,13142 €).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 , Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG München I, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 11595/08
Vorinstanz: OLG München, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1807/09