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BSG - Entscheidung vom 01.09.2011

B 14 AS 73/11 S

BSG, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 73/11 S

DRsp Nr. 2012/15102

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 - L 12 AS 1819/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich ua gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Einwilligung der Eintragung einer Sicherungsgrundschuld und zum Widerruf einer Aufrechnung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat den Antrag des Klägers, ihm für seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.3.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, mit Beschluss vom 21.7.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 8.8.2011 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 22.7.2011 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zum einen nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) kein Rechtsmittel gegeben. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Zum anderen können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Beschwerde ist daher entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1819/11
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 7963/10