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BGH - Entscheidung vom 21.10.2008

AnwZ (B) 46/08

Normen:
ZPO § 319 § 320
BRAO § 42 Abs. 6
FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 21.10.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 46/08

DRsp Nr. 2008/21121

Zurückweisung eines Berichtigungsantrags sowie einer Anhörungsrüge im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Soweit sich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die Beteiligung der Rechtsanwaltskammern hinsichtlich der Zulassung eines Rechtsanwalts verhalten, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht unrichtig wiedergegeben ist.

Normenkette:

ZPO § 319 § 320 ; BRAO § 42 Abs. 6 ; FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit seinem Beschluss vom 14. August 2008 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen.

Mit seinem Schriftsatz vom 5. September 2008 rügt der Antragsteller die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und stellt Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung nach §§ 319 , 320 ZPO sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen partieller Augenmuskellähmung.

II. 1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums ist unbegründet, weil durch die Hessische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. für das Land Hessen Teil I 1999 S. 182) die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Zulassung des Rechtsanwalts auf die Rechtsanwaltskammern übertragen wurden; nach dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ergibt sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern nunmehr unmittelbar aus der Bundesrechtsanwaltsordnung . Auch der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März 2005 - AnwZ (B) 72/02 und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05 Tz. 3) - jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers besteht dagegen nicht.

2. Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. August 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Auf das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde kam es angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht an. Mit seinen Ausführungen greift der Antragsteller auch jetzt nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 - an. Damit macht er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit einer früheren Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand des Rügeverfahrens.

3. Der Vortrag des Antragstellers zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt schon nicht erkennen, gegen die Versäumung welcher Frist sich der Antrag richtet. Hinsichtlich der mit Senatsbeschluss vom 14. August 2008 abgelehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 ist das neue Vorbringen des Antragstellers ungeachtet seiner Verfristung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ) nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung zu belegen, da auch weiterhin die konkreten Auswirkungen des Augenleidens zum fraglichen Zeitpunkt nicht dargetan werden.

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/07