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BGH - Entscheidung vom 29.03.2005

AnwZ (B) 72/02

Normen:
ZPO § 320

BGH, Beschluß vom 29.03.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 72/02

DRsp Nr. 2005/7746

Berichtigung des Tatbestandes eines im Revisionsverfahren ergangenen Beschlusses

In einem im Revisionsverfahren ergangenen Beschluss ist den Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes jedenfalls dann genügt, wenn sie derjenigen entspricht, die für Urteile vorgeschrieben ist.

Normenkette:

ZPO § 320 ;

Gründe:

I. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO zulässig (vgl. Henssler/Prütting, BRAO , 2. Aufl., § 40 Rdnr. 36 m.w.Nachw.; Feuerich/Weyland, BRAO , 6. Aufl., § 40 Rdnr. 8 m.w.Nachw.), in der Sache jedoch nicht begründet.

Eine Berichtigung der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 wäre dann vorzunehmen, wenn die Sachverhaltsdarstellung sachliche Unrichtigkeiten enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 besteht dagegen nicht. Die Gründe des Senatsbeschlusses enthalten eine den Anforderungen entsprechende knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des mündlichen und schriftlichen Vorbringens des Antragstellers, wie es - für Urteile - in § 313 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben ist. Mehr ist auch in einem Beschluß nicht zu verlangen, dessen Sachverhaltsdarstellung - anders als die eines Urteils - nicht einmal eine Tatbestandswirkung im Sinne des § 314 ZPO entfaltet.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da eine solche für die Berichtigung oder Ergänzung eines Beschlusses im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben ist (Henssler/Prütting, aaO.; Feuerich/Weyland, aaO.).