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BGH - Entscheidung vom 23.10.2008

IX ZR 211/06

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 211/06

DRsp Nr. 2008/20793

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress

In einem Anwaltsregress hat der Mandant grundsätzlich neben der Pflichtverletzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen. Der Rechtsanwalt hat nur dann den Entlastungsbeweis zu führen, wenn es mehrere Wege gegeben hätte, wie der Mandant sich hätte befriedigen können.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.

1. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO ).

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer solchen Pfändung (BGHZ 147, 193 ; 157, 350). Ein Zugriff des Klägers wäre nur bei Abruf des Kredits durch die Beklagte des Vorprozesses in Betracht gekommen. Hierzu war deren Geschäftsführer nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht bereit.

b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlittenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise der Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gegeben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223 , 231 f.), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vorgetragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem der Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat (BGHZ 163, 223 , 231; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966 , 968).

2. Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt worden sind. An ein "Geständnis" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert und unschlüssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um rechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 78/05
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 202/02