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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

V ZR 213/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 242

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 213/07

DRsp Nr. 2008/15225

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend besitzloses Eigentum ohne Nutzungsentschädigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Im Übrigen hat es die Klägerin in der Hand, die jetzige Lage (besitzloses Eigentum ohne Nutzungsentschädigung) dadurch zu beenden, dass sie dem Beklagten bindend die Übereignung des Grundstücks zu den mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandelten Konditionen anbietet. Sollte der Beklagte dies ablehnen, wäre nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eine neue Situation entstanden, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu Fall brächte. Die Klägerin könnte dann erneut klagen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.666,66 EUR.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 79/07
Vorinstanz: LG Bonn, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 23/07