BGH, Beschluß vom 23.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 37/08
Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO , vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ). Zu dem "unter Vorbehalt" gestellten Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird darauf hingewiesen, dass die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (§ 78 b Abs. 1 ZPO ).