Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.07.2008

IX ZA 9/08

Normen:
InsO § 7 § 148 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 30.07.2008 - Aktenzeichen IX ZA 9/08

DRsp Nr. 2008/16144

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig, wie dies auch im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 InsO der Fall ist, so ist die Rechtsbeschwerde nicht gem. § 7 InsO , sondern nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet.

Normenkette:

InsO § 7 § 148 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug grundsätzlich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732 ; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379 ; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f. Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 127/05, ZIP 2006, 2008 Rn. 4), an der es hier fehlt.

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2157/07
Vorinstanz: AG Memmingen, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 258/05