BGH, Beschluß vom 30.07.2008 - Aktenzeichen IX ZA 9/08
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig, wie dies auch im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 InsO der Fall ist, so ist die Rechtsbeschwerde nicht gem. § 7 InsO , sondern nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug grundsätzlich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732 ; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379 ; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f. Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 127/05, ZIP 2006, 2008 Rn. 4), an der es hier fehlt.