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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZB 127/05

Normen:
InsO § 148 Abs. 2
ZPO § 793

Fundstellen:
BB 2007, 128
BGHReport 2006, 1554
DZWIR 2007, 80
InVo 2007, 28
MDR 2007, 360
NZI 2006, 699
Rpfleger 2007, 42
ZIP 2006, 2008
ZInsO 2006, 1105
ZInsO 2007, 496

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 127/05

DRsp Nr. 2006/25852

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts im Rahmen der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss

»Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.«

Normenkette:

InsO § 148 Abs. 2 ; ZPO § 793 ;

Gründe:

1. Über das Vermögen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beabsichtigt, die Herausgabe der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Schuldner vertritt die Ansicht, dass der Eröffnungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Er hat Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt. Das Amtsgericht - Abteilungsrichter - hat die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 , 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379 ; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f.). Gemäß § 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, welche für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 170).

b) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2004 war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nach § 793 ZPO statthaft. Gilt jedoch der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz, findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004, aaO.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Auf die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt es nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an, also bei Rechtsbeschwerden, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statthaft sind.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 116/05
Vorinstanz: AG Köln, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 741/02
Fundstellen
BB 2007, 128
BGHReport 2006, 1554
DZWIR 2007, 80
InVo 2007, 28
MDR 2007, 360
NZI 2006, 699
Rpfleger 2007, 42
ZIP 2006, 2008
ZInsO 2006, 1105
ZInsO 2007, 496