Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

AnwZ (B) 79/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 79/07

DRsp Nr. 2008/19247

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch erneuten Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestehens einer Berufshaftpflichtversicherung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 , 9 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 30. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr weil der Antragsteller die nach § 51 BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr unterhalten hat, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO . Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91 a ZPO , § 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 9/07