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BGH - Entscheidung vom 10.12.2007

AnwZ (B) 40/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 10.12.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 40/07

DRsp Nr. 2008/4527

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. März 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. August 2007 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO . Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06 Tz. 4). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 14/06