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BGH - Entscheidung vom 03.07.2008

IX ZR 233/07

Normen:
AnfG § 1

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 233/07

DRsp Nr. 2008/14714

Begriff der Rechtshandlung; Anfechtbarkeit der Ausübung eines Rücktrittsrechts

Ist in einem Schenkungsvertrag über ein Grundstück ein Rücktrittsrecht für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das geschenkte Grundstück vorgesehen, so stellt die Ausübung des Anfechtungsrechts keine Rechtshandlung des Schuldners und im Übrigen auch keine Gläubigerbenachteiligung dar.

Normenkette:

AnfG § 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, im Insolvenzverfahren mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar ist (BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 39/05, z.V.b.). Dieser Grundsatz gilt dann, wenn im Schenkungsvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das geschenkte Grundstück vorgesehen ist, auch für eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz . Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist bereits deshalb nicht anfechtbar, weil sie keine Rechtshandlung des Schuldners (vgl. § 1 AnfG ) darstellt. Unter den Begriff der Rechtshandlung fallen alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleich ob diese gewollt oder nicht gewollt ist; der Begriff ist weit auszulegen und erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917 , 918). Die Schuldnerin mag die Rücktrittsberechtigte - ihre hochbetagte Tante - beeinflusst haben. Das Rücktrittsrecht wurde jedoch von dieser allein ausgeübt, ohne dass die Schuldnerin dabei in rechtlich relevanter Weise mitwirken musste. Auf die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es damit nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 13/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 387/05