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BGH - Entscheidung vom 07.05.2007

II ZR 40/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 313

BGH, Beschluß vom 07.05.2007 - Aktenzeichen II ZR 40/06

DRsp Nr. 2007/8814

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Der Umstand, dass die Begründung des Urteils nicht zu der materiell zutreffenden Tenorierung von Widerklageanträgen passt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 313 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Umstand, dass die Begründung des Urteils nicht zu der materiell zutreffenden Tenorierung der Widerklageanträge zu 2 und 3 passt, rechtfertigt die Zulassung nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 63.942,04 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 190/04
Vorinstanz: LG Münster, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 83/02