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BGH - Entscheidung vom 12.06.2007

XI ZR 326/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 488

BGH, Beschluß vom 12.06.2007 - Aktenzeichen XI ZR 326/05

DRsp Nr. 2007/11525

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Ansprüche aus einem Darlehensvertrag und die persönliche Haftung für einen Grundschuldbetrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 488 ;

Gründe:

Die Beschwerden der Beklagten und der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 2005 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Die Titel der Beklagten betreffen verschiedene Ansprüche, nämlich zum einen die Darlehensforderung und zum anderen die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag. Die Ablehnung einer konkludenten Genehmigung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei. Die von den Klägern vorprozessual geltend gemachte arglistige Täuschung hätte zur Nichtigkeit und damit zur Genehmigungsunfähigkeit des Darlehensvertrages geführt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3 (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 148.255,35 EUR.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 97/05
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 33/04